Gestattungsvertrag
Zwischen
der Stadt Dortmund, vertreten durch den Oberbürgermeister, 44122 Dortmund - nachstehend Stadt genannt -
und
dem Verkehrsclub Deutschland, Kreisverband Dortmund-Unna, Eisenmarkt 1, 44137 Dortmund, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch ___________________________________ - nachstehend Bauherr genannt -
wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1
Gegenstand des Vertrages
(1) Der Bauherr beabsichtigt, vor dem Grundstück Muster-Str. Nr.___, Gemarkung Dortmund, Flur NN, Flurstück NN, ein Fahrradabstellhäuschen aufzustellen - nachstehend Anlage genannt.
(2) Nach den vom Bauherrn eingereichten Planunterlagen wird durch dieses Bauvorhaben teilweise die öffentli-che Wegefläche (ÖWG-Fläche) der Muster -Str. Nr.___, Gemarkung Dortmund, Flur NN, Flurstück NN, in Anspruch genommen.
(3) Der als Anlage beigefügte Plan ist Vertragsbestandteil dieses Gestattungsvertrages.
(4) Bei der geplanten Inanspruchnahme handelt es sich um eine sonstige Benutzung, die den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen nicht beeinträchtigt im Sinne der §§ 23 und 43 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nord-rhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 - StrWG NRW - (GV NRW S. 1028/SGV NRW 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306).
(5) Die Stadt gestattet als Träger der Straßenbaulast und als Eigentümerin auch des Raumes über der Straßenfläche gemäß den §§ 23 und 43 StrWG NRW in Verbindung mit § 903 Satz 1 BGB die Inanspruchnahme nach Maßgabe der folgenden Vereinbarungen:
§ 2
Durchführung der Arbeiten
(1) Der Bauherr verpflichtet sich, das Aufstellen eines Fahrradabstellhäuschens so durchzuführen, dass der öffentliche Verkehr während und nach der Durchführung der Baumaßnahme nicht gestört wird.
(2) Durch die Stadt werden keine Sicherungen oder ähnliche Maßnahmen zum Schutz des Gestattungsgegenstandes (§ 1) durchgeführt.
§ 3
Geltungsdauer
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 4
Haftung
(1) Der Bauherr verpflichtet sich, für alle sich aus der Benutzung ergebenden Schäden aufzukommen, die Stadt von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten, auf Verlangen der Stadt auf seine Kosten zu ändern sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beseitigen und die Straße ord-nungsgemäß wiederherzustellen. Dem Bauherrn selbst stehen aus diesem Sachverhalt gegen die Stadt keinerlei Ansprüche zu.
(2) Bei einer evtl. Zerstörung bzw. einer Entfernung des Fahrradabstellhäuschens, Kündigung, Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße hat der Bauherr keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt.
(3) Der Bauherr verpflichtet sich, der Stadt alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Benutzung zusätzlich entstehen.
(4) Von allen Ansprüchen Dritter, die infolge der Benutzung oder der Herstellung, des Bestehens, der Unterhaltung, der Änderung oder der Beseitigung der Inanspruchnahme gegen die Stadt oder gegen einen für diese tätigen Bediensteten geltend gemacht werden, stellt der Bauherr die Stadt und den betreffenden Bediensteten frei, es sei denn, dass diesen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 5
Verpflichtungen
(1) Der Bauherr hat alle zum Schutze der Straße und des Straßenverkehrs erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Baustellen sind abzusperren und zu kennzeichnen. Hierzu wird auf § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung verwiesen. Sollten Bauarbeiten in den Straßenbereich eingreifen, ist vorher ein Ortstermin mit der Stadt zu vereinbaren.
(2) Sollte das Fahrradabstellhäuschen bei späteren Straßenbau- oder Kanalarbeiten Mehraufwendungen verursachen, so sind diese vom Bauherrn zu tragen.
(3) Das Fahrradabstellhäuschen ist so zu errichten und zu erhalten, dass es den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügt. Es ist auf Verlangen der Stadt auf Kosten des Bauherrn zu ändern, soweit dies aus Gründen des Straßenbaus oder Straßenverkehrs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(4) Das Fahrradabstellhäuschen ist in verkehrs- und gebrauchssicherem Zustand zu halten. Von der Anlage selbst und durch ihre Benutzung, z. B. dem Beladungs- oder Entnahmevorgang, dürfen keine unnötigen Belästigungen oder Gefährdungen Dritter entstehen. Es ist sicherzustellen, dass außer zu den Beladungs- oder Entnahmevorgängen die Tür verschlossen ist, um Verletzungsgefahren durch „aufschlagende Tür" bzw. eines ungewollten Einschließens von Kleinkindern oder Tieren auszuschließen.
(5) Das Fahrradabstellhäuschen ist in sauberen Zustand zu halten. Wilde Plakatierungen und „Farbschmierereien" sind durch den Bauherrn oder auf Kosten des Bauherrn zu entfernen. Für Schäden an der Anlage hat der Bauherr selber aufzukommen. Dem Bauherrn bleibt es frei gestellt, privatrechtliche Ersatzansprüche gegen Dritte zu stellen.
(6) Vor Beginn der Bauarbeiten hat sich der Bauherr eigenverantwortlich zu erkundigen, ob im Bereich der Inanspruchnahme Kabel, Versorgungsleitungen und dergleichen verlegt sind. Der Bauherr trägt jedoch auch nach der Erkundigung die Verantwortung dafür, dass durch die Bauarbeiten und die Inanspruchnahme Kabel, Versorgungsleitungen und dergleichen nicht beschädigt werden.
(7) Vor jeder Änderung der Inanspruchnahme ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(8) Sollte sich ergeben, dass vor bzw. zu dem Zeitpunkt der Aufstellung die Stellplatzoberfläche ausgebessert werden muss, ist rechtzeitig die Stadt, Tiefbaubezirk, zu informieren. Die Stadt behält sich vor, die Kosten dazu in Rechnung zu stellen.
(9) Das Fahrradhäuschen ist so aufzustellen, dass es bei der Beschickung mit Fahrrädern zu keinen Behinderungen bzw. Gefährdungen mit dem fließenden Straßenverkehr kommen kann.
(10) Eine Beschädigung der neben dem Fahrradhäuschen ordnungsgemäß abgestellten Kfz durch geöffnete Türen und durch die Fahrräder muss ausgeschlossen werden.
(11) Ist für die Inanspruchnahme eine behördliche Genehmigung, Erlaubnis oder dergleichen oder eine privatrechtliche Zustimmung Dritter erforderlich, so sind diese von dem Bauherrn einzuholen.
(12) Kommt der Bauherr einer Verpflichtung, die sich aus dem Vertrag ergibt, trotz vorheriger Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, das nach ihrem Ermessen Erforderliche auf Kosten des Bauherrn zu veranlassen oder die Gestattung entsprechend § 3 zu widerrufen. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, können Aufforderung und Fristsetzung unterbleiben. Gleiches gilt, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus anderen Gründen durch das Fahrradabstellhäuschen selbst oder durch deren nicht sachgerechte Nutzung ge-fährdet ist.
(13) Grundsätzlich ist auf allen Straßen/ Wegen durchgängig auf geraden Teilstücken ein mindestens 3,5 m breiter und in Kurven 5 m breiter Bereich freizuhalten. Zwischen bestehenden Gebäuden und dem Fahrradabstellhäuschen ist ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Über- und Unterflurhydranten sind in einem Abstand von 2 m freizuhalten und dürfen nicht überbaut werden. Bauteile und Vorbauten dürfen höchstens bis zu 50 cm von der befahrbaren Verkehrsfläche entfernt vortreten.
§ 6
Zerstörung/Abbruch
Bei einer evtl. Zerstörung bzw. einem Abbruch der Baulichkeiten besteht seitens des Bauherrn oder seines Rechts-nachfolgers kein Anspruch auf eine erneute Inanspruchnahme der öffentlichen Wegefläche.
§ 7
Öffentliche Wegefläche
Die in Anspruch genommene Fläche ist öffentliche Wegefläche. Die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Flächen wird durch diesen Vertrag nicht berührt. Ebenfalls unberührt bleiben die sich hieraus für die Anlieger ergebenden Verpflichtungen.
§ 8
Ausführungsbedingungen
(1) Bei der Anlage muss es sich um eine geschlossene bauliche Anlage handeln, die die Aufnahme von 12 Fahrrädern ermöglicht.
(2) Die in Anspruch genommene Stellfläche beträgt maximal 3,20 m im Durchmesser bei einer max. Gesamthöhe von 3 m.
(3) Die Gestaltung und Farbgebung ist dem Umfeld anzupassen. Gestaltung und Farbgebung sind vor der Aufstellung mit der Stadt abzustimmen.
(4) Die Aufstellung bzw. der Aufbau der Anlage geschieht auf Kosten und Verantwortung des Bauherrn. Erfor-derliche Untergrundarbeiten sind auf Kosten und Verantwortung des Bauherrn durchzuführen.
(5) Das Aufstellen bzw. der Aufbau der Anlage hat in Abstimmung mit der Stadt, dem örtlich zuständigen Tief-baubezirk, zu erfolgen. Rechtzeitig vor der Aufstellung ist mit dem zuständigen Tiefbaubezirk Süd, Herrn Krause, F 50 - 2 90 48, Herrn Rittner, F 50 2 90 20, oder Vertreter im Amt, ein Ortstermin zu vereinbaren.
(6) Versorgungsschächte, Gasschieber etc. dürfen nicht zugestellt werden.
(7) Zum Bordstein Richtung Fahrbahn sind 0,5 m Abstand einzuhalten.
(8) Verankerungen in den Untergrund dürfen nur vorgenommen werden, dass die Anlage gegen mutwilliges Verschieben gesichert wird; ansonsten ist die Anlage frei aufzustellen.
(9) Die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und die anschließenden Straßenwiederherstellungsarbeiten sind vom Bauherrn durch die Stadt, Tiefbaubezirk, zur Entlastung abzunehmen bzw. durch ein Schlussprotokoll bestätigen zu lassen. Die Wiederherstellung einer aufgebrochenen Verkehrsfläche erfolgt auf Kosten des Bauherrn nach den Richtlinien für den Straßenbau im Gebiet der Stadt Dortmund unter Aufsicht der Stadt, Tiefbaubezirk.
(10) Die Reinigung der umliegenden Straßen- und Gehwegflächen durch EDG oder andere Reinigungskräfte darf durch die Anlage nicht unnötig erschwert oder behindert werden.
§ 9
Entgelt
Die Aufstellung der Anlage geschieht im öffentlichen Interesse. Ein Entgelt wird nicht erhoben.
§ 10
Rechtsnachfolge
Der Bauherr verpflichtet sich, einem etwaigen Rechtsnachfolger die vorstehenden Rechte und Verpflichtungen vertraglich zu übertragen bzw. aufzuerlegen mit der Maßgabe, diese in Fällen weiterer Rechtsnachfolgen entsprechend weiterzugeben. Der Bauherr hat den Rechtsnachfolger vertraglich zu verpflichten, der Stadt die Übernahme unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bis zum Eingang dieser Verpflichtungserklärung bei der Stadt bleibt der Bauherr zur Erfüllung der in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen der Stadt gegenüber haftbar.
§ 11
Beendigung des Vertrages
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist die in Anspruch genommene Fläche wieder ordnungsgemäß herzustellen. Den Weisungen der Stadt ist hierbei Folge zu leisten. Kommt der Bauherr dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Stadt, wenn sie dem Bauherrn erfolglos eine angemessene Frist bestimmt hat, berechtigt, das nach ihrem Ermessen Erforderliche auf Kosten des Bauherrn zu veranlassen. Wird die Sicherheit des Verkehrs gefährdet, kann die Fristset-zung unterbleiben.
§ 12
Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen gelten vorbehaltlich etwaiger Rechte Dritter.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages - insbesondere in Ermangelung der gesetzlich vorgeschriebenen Form - unwirksam sein, hat dies auf die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen keinen Einfluss. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle solcher unwirksamen Bestimmungen neue wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die den unwirksamen Bestimmungen nach Sinn und Zweck möglichst nahe kommen.
(3) Die Wirksamkeit des Vertrages ist nicht von der Vollständigkeit seiner Anlagen abhängig.
(4) Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht das Gesetz ein weiter gehendes Formerfordernis enthält. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen daneben zwischen den Parteien nicht.
(5) Bezüglich der vereinbarten Verpflichtungen ist der Gerichtsstand Dortmund. Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen ist Dortmund.
(6) Der Vertrag wird nebst Anlagen zweifach ausgefertigt. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung des Vertrages nebst Anlagen.
Anlage: Lageplan
Unterschriften
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