Eine Änderung der Verwaltungsvorschriften bei der jüngsten Reform der StVO wird von den Behörden missachtet. Darauf hat der Fußgängerverein Fuss e.V. hingewiesen. In diesen Vorschriften steht schon seit Juli 2009 als Erläuterung zu dem blauen Verkehrszeichen (315), das das Parken auf Gehwegen erlaubt: „Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für den unbehinderten Verkehr von Fußgängern gegebenenfalls mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrern auch im Begegnungsverkehr [!] bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann."
Demnach muss ein solcher Gehwegrest mindestens 2,20 Meter breit sein, erläutert Fuss e.V. - und folgert: „Damit hat wohl ein Großteil dieser Verkehrszeichen in den Kommunen keine rechtliche Grundlage mehr." Das dürfte auch für Dortmund gelten.
Fuss e.V. fordert die Kommunen auf, „systematisch alle ihre Anordnungen zum Gehwegparken zu überprüfen und entsprechend rechtsfest anzupassen", andernfalls würden sie „bald von ihren Bürgern vor den Verwaltungsgerichten vorgeführt!" lore
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