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Benutzungspflicht auf beschilderten Rad- & Fußwegen muss weg!

Brief an die Dortmunder Bundestagsabgeordneten - Januar 2012

Betr.: Novellierung der StVO - Verkehrszeichen zu Rad- und Fußwegen

Sehr geehrter Herr Bülow / Frau Burchardt / Herr Fritz / Herr Kurth / Frau Jelpke

wir halten die Vorschriften der StVO (Straßenverkehrordnung) zu den Verkehrszeichen zu Rad- und Fußwegen - VZ 237, 239, 240 und 241 - (Übersicht siehe unten) für ungeeignet - konkret die Benutzungspflicht bei diesen Verkehrszeichen. Und bitten Sie deshalb, sich bei der anstehenden Novellierung der StVO für den Wegfall der Benutzungspflicht einzusetzen.

Bei dem VZ 239 (Fußweg) macht die Benutzungspflicht überhaupt keinen Sinn. Man findet das VZ an schmalen Verbindungswegen, in Parks und Wäldern. Es signalisiert: Dieser Weg ist Fußgängern (und gleichgestellten Verkehrsteilnehmern z.B. mit Kinderlaufrad) vorbehalten. An Fußwegen entlang einer Fahrbahn findet man das VZ nicht.
Denn die Benutzungspflicht für Fußwege ist bereits unabhängig von den Schildern geregelt; sie gilt für alle Straßen mit benutzbaren Gehwegen - unabhängig von einer Beschilderung.
Darum ist die Benutzungspflicht bei dem VZ 239 (Fußweg) in der StVO zu streichen.

Auch für das VZ 237 (Radweg) gilt die Benutzungspflicht - zum Schutz der Radfahrer. Dabei ist längst bekannt und erwiesen, dass Radwege für Radfahrer nicht immer sicher sind. Radwege geben zwar langsam fahrenden Radfahrern im allgemeinen Sicherheit, schnellen Alltagsfahrern und Rennfahrern aber meist nicht. Beschilderung und Nichtbeschilderung bringt für Benutzer, Autofahrer, Fußgänger insbesondere bei Kombi-Wegen, für die Behörden und Politiker nur Verwirrung. Radwege ohne Schilder sind manchmal schlecht zu erkennen. Radwege mit oder ohne Schilder entsprechen oft nicht den Vorschriften.
Daher unser Vorschlag für die Bedeutung des VZ 237: Radweg. Er ist nur den Radfahrern (und gleichgestellten Verkehrsteilnehmern) vorbehalten und alle anderen Verkehrsteilnehmer sind ausgeschlossen (z.B. Mopeds).
Darum ist die Benutzungspflicht bei dem VZ 237 in der StVO zu streichen.

Für die Kombi-Schilder VZ 240 (Gemeinsamer Fuß- und Radweg) und 241 (Kombinierter Fuß- und Radweg - ein auf dem Gehweg abgetrennter Radweg) gilt einheitlich das gleiche: Wegfall der Benutzungspflicht. Die stetig wachsende Zahl an Pedelecs erhöht auf Kombi-Wegen die Gefahr von Kollisionen zwischen Radfahrern und Fußgängern erheblich.

Kaum ein Schild müsste entfernt werden. Wer langsam fahren möchte, wird Radwege benutzen, weil er sich dort sicher fühlt. Wer schnell fährt, darf auch auf die Fahrbahn.
Für Rennradfahrer ist es immer schon eine international übliche Gepflogenheit, auf der Straße zu fahren - global von allen akzeptiert. Ausnahmeregelungen für den Radsport können entfallen und Sportrad-Fahren ist nicht mehr illegal. Die schnellen Alltags-Radfahrer würden lediglich gleichgestellt.

Warum macht man das Radfahren so kompliziert? Mit Federstrichen kann die Benutzungspflicht aufgehoben werden; alle wären zufrieden! Die Änderung dient der Sicherheit und dem Klimaschutz.

Wir bitten Sie, sich für eine entsprechende Änderung der StVO - möglichst noch bei der jetzt anstehenden Novellierung - einzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Lorenz Redicker
Vorsitzender
VCD-Kreisverband Dortmund-Unna


     
     

 VZ 237
(Radweg)
   VZ 239
(Fußweg)
        VZ 240
(Gemeinsamer Fuß- & Radweg)
      VZ 241
(Getrennter Fuß- & Radweg)

Stand: 31.01.2012
     

   
 
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